Hoffmann: „Man will uns kleinhalten.“
Zum seinem Jahresbericht 2017 hat der Landesrechnungshof eine Pressemitteilung veröffentlicht, die die Arbeit der Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz (SBK) kritisiert. Wie schon im Vorjahr, gehe auch in diesem Jahr die Bewertung dieser Arbeit von einer falschen Rechtsauffassung aus, sagt Stiftungspräsident Dr. Gert Hoffmann.
In einer Mitteilung der SBK zu, Jahresbericht des Landesrechnungshofes kritisierten der Präsident sowie SBK-Direktor Tobias Henkel den ungewöhnlich polemischen Stil, den die Landesbehörde schon mit der Überschrift „Man gönnt sich ja sonst nichts“ über ihrer Pressemitteilung n den Tag legt. Sie erklärten dazu: „Es wird wieder einmal deutlich, dass es vor allem um einen erheblichen Dissens über die gesetzliche Aufgabenzuweisung an die SBK seit 2005 geht. Der Rechnungshof will nicht zur Kenntnis nehmen, dass der Landtag 2005 der SBK im Vergleich zu dem früheren Status der Vermögensverwaltung der Stiftungen eine viel weitergehende Aufgabenstellung eingeräumt hat, nämlich die kulturellen und historischen Belange des ehemaligen Landes Braunschweig zu wahren und zu fördern (§ 3 Abs. 1 Errichtungsgesetz der SBK).“
Damit sei politisch bewusst ein Ausgleich zur Abschaffung der Bezirksregierung gewollt worden. Dieser Auftrag habe nach Auffassung des Stiftungsrates eben auch einen größeren Aufwand an Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentation und Wirkung regional und überregional zur Folge. Henkel: „Die positive Resonanz gibt der SBK dabei Recht.“
„Völlig falsch ist der Eindruck, dass darunter die Destinatäre des Teilvermögens Braunschweig-Stiftung – also das Braunschweigische Landesmuseum, das Staatstheater Braunschweig und die Technische Universität Braunschweig – oder die vielen kirchlichen, kulturellen oder sozialen Projektförderungen aus dem Teilvermögen Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds gelitten hätten. Im Gegenteil: Die SBK konnte ihre Fördertätigkeit zu Gunsten der vielen Partner in der ganzen Region in den letzten zwölf Jahren weiter ausbauen“, erklären Hoffmann und Henkel.
Die SBK räumt aber ein, dass es im Zuge des in der Tat enormen Zuwachses an Aufgaben und Arbeit zu Unzulänglichkeiten und Fehlern in der Hektik des Tagesgeschäfts gekommen ist. Dies wird abgestellt – unter anderem auch dadurch, dass die SBK jetzt endlich in die Lage versetzt wird, im Hinblick auf ihre personelle Ausstattung diesen Aufgaben gerecht werden zu können. Darauf hatte der Stiftungsrat seit längerem gedrungen. Ansonsten sieht die SBK jeder rechtlichen Debatte über ihre Aufgaben und die Wahrnehmung derselben gelassen entgegen.
Ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Lothar Hagebölling, das ihre Auffassung bestätigt, harrt schon seit längerem der substantiierten Befassung auch durch den Landesrechnungshof, bemängelt die SBK. Hagebölling hatte darin resümiert: „Mit Blick auf den Inhalt der Stiftungsaufgaben ging es dem Gesetzgeber also nicht um eine bloße Fortsetzung und Aktualisierung der historischen Fördertatbestände. Vielmehr wollte der Niedersächsische Landtag die neue Stiftung als institutionalisierte zentrale Wahrerin der kulturellen und historischen Belange des ehemaligen Landes Braunschweig aufgestellt wissen.“
Stiftungsrat und Direktor appellieren an den Landesrechnungshof, sich damit nun inhaltlich endlich eingehend auseinanderzusetzen und in Zukunft ausschließlich rechtlich zu argumentieren.
Präsident Dr. Gert Hoffmann, der bekanntlich sein Amt am 30. Juni an Braunschweigs Oberbürgermeister Ulrich Markurth übergibt, abschließend zu alledem: „Letztlich läuft es doch darauf hinaus: Man will uns kleinhalten. Das habe ich nicht akzeptiert, der Stiftungsrat auch nicht, und mein Nachfolger wird das auch nicht tun.“
Eine ergänzende Stellungnahme der SBK zu Einzelpunkten aus dem Bericht des Landesrechnungshofes:
1. Die Stiftung konzediert, dass es bei der zeitnahen Abrechnung von Ausgaben des Direktors ebenso Mängel gegeben hat wie bei bestimmten Buchungen. Diese Sachverhalte sind allerdings bereits korrigiert und es ist für die Stiftung keinerlei Schaden entstanden. Ursächlich für die Mängel war bis heute die extreme Überbelastung des Direktors aufgrund der neuen Aufgabenübertragungen und der neuen Rolle der Stiftung. Diese Entwicklung konnte nicht von einem entsprechenden Personalaufwuchs (so hat der Direktor bis heute keinen Vertreter) begleitet werden, weil dem landesrechtliche Bestimmungen bisher entgegenstanden. Dies soll im Einvernehmen mit der Landesregierung jetzt durch eine gesetzliche Änderung abgestellt werden.
2. Bestimmte Veranstaltungen der Stiftungsbelegschaft zu kommunikativen Zwecken und zur Förderung der Corporate Identity waren aus nachträglicher Sicht zu aufwendig und wiederholen sich nicht. Der Aufwand war allerdings in Relationen zur Arbeit der Stiftung nur minimal.
3. Im Hinblick auf die Dienstwagenbeschaffung ist anzumerken, dass sich die Stiftung an der Richtlinie über die Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung orientiert, obwohl ihr deren Anwendung lediglich empfohlen wird. Wegen 9.000 ha Ackerfläche und 5.300 ha Wald benötigt ein Teil der Fahrzeuge ausreichend Bodenfreiheit. Berechtigt ist die Kritik am Leasing eines BMW 530 x-Drive Touring zu besonders günstigen Konditionen. Dies entsprach nicht der Kfz-Richtlinie, da das Modell der oberen Mittelklasse zuzurechnen ist und war mithin einzustellen. Maßgeblich für die Einhaltung der Kfz-Richtlinie ist die Zuordnung zu einer Fahrzeugklasse, nicht die möglicherweise günstigeren Kosten.
4. Natürlich ist die Tatsache, dass das Amt des Präsidenten durch ihn selbst ehrenamtlich, d.h. auch unentgeltlich wahrgenommen wird, kein Grund, ihm für seine gesetzlich vorgegebene Arbeit nicht auch die erforderlichen sächlichen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die erwähnte Halbtagskraft, die notwendig wurde nachdem der Präsident sich nicht wie bisher als Oberbürgermeister zur Bewältigung dieser Nebentätigkeit auf den städtischen Apparat stützen konnte. Bezüglich der zeitweisen, kurzfristigen und sehr geringfügigen Inanspruchnahme dieser Kraft für nicht unmittelbar mit der Stiftung verbundene Zwecke („privat“) ist anzumerken, dass dieses in dem Übergangszeitraum nach Abgabe des Hauptamtes geschah, als es noch um Korrespondenz, Kontakte und Verbindungen aus der bisherigen Amtszeit ging. ‚Privat ‚ im engeren Sinne war das nicht.
5. Anders als bereits in einigen Medien gemeldet, veranstaltete die SBK nicht die Geburtstagsfeier des Präsidenten zu seinem 65. Geburtstag. Diese Feier fand gesondert und auf Kosten des Präsidenten statt. Viel mehr veranstaltete die SBK zu seinen Ehren ein Symposium. Grußworte sprachen der Ministerpräsident und der Landesbischof. Den (honorierten) Vortrag hielt Prof. Dr. Christoph Stölzl: „Historischer Eigensinn – Die Bedeutung der deutschen Kleinstaaten am Beispiel von Braunschweig und Anhalt“. Unter den 250 Gästen waren sämtliche Repräsentanten des öffentlichen Lebens aus Politik, Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Medien. Eine ausführliche Berichterstattung erfolgte in den lokalen Medien und im Rahmen des Auftaktheftes der Vierteljahresschrift der SBK, „VIERVIERTELKULT“, mit dem Schwerpunkt „Region – Chance und Risiko“.
6. Anders als medial zum Teil behauptet fehlen „Braunschweiger Kulturschaffenden“ nicht Mittel durch angeblich zu hohe Verwaltungsausgaben der Stiftung. Anders als andere Förderer konnte die SBK ihre Fördertätigkeit nicht nur halten, sie konnten im Interesse der kulturellen, kirchlichen und sozialen Projekte sowie des Braunschweigischen Landesmuseums, des Staatstheaters und der Technischen Universität ausgebaut werden.
7. Wenn rechtsaufsichtliche Maßnahmen ins Gespräch gebracht werden, muss gegenüber der Stiftung auch rechtlich argumentiert werden. Eine allgemeine Polemik reicht da nicht. Die Stiftung hat sich zu ihrer Rechtsauffassung mit einem Gutachten positioniert und wartet auf die entsprechende Stellungnahme unter anderem des Rechnungshofes seit einiger Zeit. Sie ist gerne bereit, gegebenenfalls auch unterschiedliche Rechtsauffassungen rechtlich auszutragen. Dabei geht es insbesondere um ihre Eigenständigkeit und die selbstverantwortliche Gestaltung ihrer Aufgaben und Ausgaben. Soweit dagegen buchungstechnische Fehler entstanden sind, sind die Mängel alle behoben und bedürfen keiner aufsichtsrechtlichen Maßnahmen mehr.